NIEDERSÄCHSISCHE GESELLSCHAFT ZUR ERHALTUNG HISTORISCHER GÄRTEN E.V.
Rittergut Ohr, 31860 Emmerthal
1. Vorsitzender: Dietrich Frhr. v. Hake, Rittergut Ohr, Emmerthal
Dr. Jens Beck, Hamburg
Franziska Bennecke, Rittergut Kissenbrück, Kissenbrück
Gisela von Bock und Polach, Gut Sögeln, Bramsche
Dr.-Ing. Christina Krafczyk, Präsidentin des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege, Hannover
Ehrenvorsitzende: Ursula Gräfin zu Dohna †
Prof. Dr. Axel Freiherr v. Campenhausen, Prof. Dr. Marcus Köhler, Simone v. Lenthe, Ulrich Pagels, Cord Panning, Rainer Schomann, Mechthild v. Veltheim, Johann Dietrich Wätjen
Der Name des Vereins ist:
Niedersächsische Gesellschaft zur Erhaltung historischer Gärten e.V.
Er hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat sich die Verankerung der historischen Gärten im öffentlichen Bewußtsein zum Ziel gesetzt und verfolgt damit gartendenkmalpflegerische Anliegen. Ziel des Vereins ist es weiterhin, wissenschaftliche Forschungen und Publikationen auf dem Gebiet der Gartendenkmalpflege zu fördern, sowie zur Erhaltung historischer Gartenanlagen und zur Beratung der Eigentümer derartiger Anlagen beizutragen. Dies kann z.B. durch Vorträge, Ausstellungen und Exkursionen u.ä. geschehen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliederbeiträge und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) das Kuratorium.
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
Die Mitgliedschaft endet:
1) bei natürlichen Personen mit dem Tode; bei juristischen Personen mit deren Auflösung;
2) durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten ist und mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam wird;
3) durch Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sich der Mitgliedschaft nicht mehr als würdig erweist. Gegen den Ausschluß, über den der Vorstand beschließt, kann der Betreffende die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor jeder einzuberufenden Versammlung schriftlich, unter Beifügung der Tagesordnung zu benachrichtigen. 1/3 der Mitglieder können eine außerordentliche Versammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlußfähig.
Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Vorstand zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt; er kann auch ein Nichtmitglied sein.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes,
2) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
3) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
4) die Beschlußfassung über Beschwerden gegen abgelehnte Aufnahmeanträge oder Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstands,
5) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
6) Vorschläge und Empfehlungen für die Vereinsarbeit.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich im Wortlaut mit kurzer Begründung eingereicht werden.
Ein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, wird jährlich auf ein Konto zugunsten des Vereins eingezahlt.
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzern und einem Schatzmeister.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von fünf Jahren.
Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen die/den 1. und 2. Vorsitzende(n) und den Schatzmeister. Die Ausübung der Ämter ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann, insbesondere für die Schriftführung, bezahlte Hilfskräfte beschäftigen. Zahlungen für den Verein nimmt der Schatzmeister gegen seine alleinige Quittung entgegen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende.
Das Kuratorium unterstützt die Aufgaben des Vereins in der Öffentlichkeit und berät den Vorstand. Es besteht aus Mitgliedern und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die vom Vorstand berufen werden. Die Dauer der Mitgliedschaft ist nicht begrenzt.
Der Verein kann von 2/3 Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein, den die Mitglieder benennen. Die Auswahl bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Hannover, den 11. Januar 1994
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