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Präsidium und Satzung

Präsidium

STIFTUNG HISTORISCHE GÄRTEN IN NIEDERSACHSEN
Rittergut Ohr, 31860 Emmerthal

Vorsitzender: Dietrich Frhr. v. Hake, Rittergut Ohr, Emmerthal
Stellvertretende Vorsitzende: Claudia v. Heimburg, Gut Eckerde, Barsinghausen
Jan-Dieter Bruns, Bad Zwischenahn
Hans-Adam Frhr. v. Hammerstein, Schloss Gesmold, Melle
Joachim v. Kortzfleisch, Wedemark
Dr.-Ing. Christina Krafczyk, Präsidentin des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege, Hannover
Ulrich Pagels, Hannover


Spendenkonto bei der Sparkasse Osnabrück
IBAN: DE57 2655 0105 0000 2614 53 BIC: NOLADE22

Stiftungssatzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Historische Gärten in Niedersachsen“ und ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Hannover.


§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung hat den Zweck, historische Gärten und Parks zu bewahren. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung fachlicher Untersuchungen sowie der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die der Erhaltung niedersächsischer Gartendenkmale dienen.
2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff) der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

1) Das Grundvermögen der Stiftung beträgt anfangs aus 100.000,00 DM. Die Stifter beabsichtigen, der Stiftung weiteres Vermögen zu übertragen.
2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und auf Beschluß des Präsidiums in geeigneter Weise anzulegen. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.
3) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7a AO) gebildet werden. Darüber entscheidet das Präsidium bei der Verteilung der Stiftungserträge. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 (1) Satz 1 des Nds. Stiftungsgesetzes.

§ 4 Mitglieder des Präsidiums

1) Einziges Organ der Stiftung ist das Präsidium, das aus mindestens 7, höchstens aus 9 Mitgliedern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
zwei geborene Mitglieder: der Vorsitzende und dessen Stellvertreter von der Niedersächsischen Gesellschaft zur Erhaltung historischer Gärten e.V. (NGEHG)vier weitere Mitglieder aus den Reihen der NGEHG
weitere Mitglieder:
Die ersten Präsidiumsmitglieder werden vom Vorstand der NGEHG bestimmt.
2) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder ist zeitlich nicht begrenzt. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied sein Amt von sich aus niederlegt oder das Präsidium einstimmig ein Mitglied abberuft; an dem Präsidiumsbeschluß wirkt das betroffene Mitglied nicht mit.
3) Uber die Nachfolge eines ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes entscheidet das Präsidium mit 3/4-Mehrheit.
4) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 5 Geschäftsordnung des Präsidiums

1) Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r des Präsidiums sind im Stiftungsgeschäft bestimmt. Das Präsidium wählt Vorsitzende/n und Stellvertreter/in für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit.
2) Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Präsidiumsmitglied. Sie werden vom Verbot des § 181 BGB durch Präsidiumsbeschluß befreit.
3) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Vorsitzende/r hat das Präsidium innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies drei Präsidiumsmitglieder beantragen. Zur Sitzung wird mit mindestens einwöchiger Frist geladen.
4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. § 4 (3) und § 6 bleiben unberührt.
5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Sie gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Absendung an die Präsidiumsmitglieder kein Mitglied widersprochen hat.

§ 6 Satzungsänderung, Auflösung

1) Satzungsänderungen beschließt das Präsidium einstimmig mit der Zahl der anwesenden Mitglieder.
2) Die Auflösung der Stiftung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller satzungsgemäßen Präsidiumsmitglieder (§ 4 (1)). Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen,erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. Hierbei soll nach Möglichkeit eine Verwendung des Stiftungsvermögens erfolgen, die im Sinne des Stiftungszweckes (§ 2 (1)) liegt.